Landwirtschaftliche IPPC-Anlagen in der Steiermark

Was heißt das für den Betrieb einer IPPC-Anlage?

  1. Wer braucht welche Bewilligung?
  2. Welche Unterlagen sind für eine Genehmigung erforderlich?
  3. Was bedeutet BvT (Best verfügbare Technik?)

Wer braucht welche Bewilligung?

§15 des Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetzes gibt vor:

1. Wenn die Baubewilligung vor dem 1. November 2003 erteilt wurde, gilt die IPPC-Anlage als genehmigt, wenn der Stall konsensgemäß errichtet wurde.

Ob der Bau konsensgemäß errichtet wurde bedarf jedoch einer Bestätigung, welche auf drei Arten erzielt werden kann:


               a.) Bauführerbestätigung

               b.) Benützungsbewilligung

               c.) Überprüfung durch die Behörde

2. Liegt eine IPPC Genehmigung nach dem Vorgängergesetz vor, ist diese Anlage genehmigt.

3. Anlagen, die nach dem 1. November 2003 und vor dem 1. Februar 2017 baurechtlich genehmigt wurden, dürfen ohne IPPC Bewilligung nicht betrieben werden.

4. Alle IPPC-Anlagen, die nach dem 1. Februar 2017 errichtet, betrieben oder geändert werden, benötigen vor der Errichtung eine Bewilligung nach dem Steiermärkischen IPPC Gesetz

Folgende Graphik dient der Veranschaulichung des Genehmigungsprozesses:

Grafik dient der Veranschaulichung des Genehmigungsprozesses

Welche Unterlagen sind für eine Genehmigung erforderlich?

Der schriftliche Antrag auf Erteilung einer Bewilligung hat Name und Anschrift der Bewilligungswerberin/des Bewilligungswerbers zu enthalten. Dem Antrag ist ein fachkundig erstelltes Projekt in vierfacher Ausfertigung anzuschließen, das jedenfalls zu enthalten hat:

  1. eine Beschreibung der Anlage und ihrer Betriebs-einrichtungen mit Angaben über Standort, Art, Zweck, Umfang, Dauer, Betriebsweise und technische Ausführung der Anlage;
  2. Übersichtspläne über den Standort, über Lage, Umfang und alle wesentlichen Teile der Anlage sowie über seine Abstände von den öffentlichen Verkehrsflächen und den Nachbarn;
  3. Angaben über jene Maßnahmen, die beim Bau und Betrieb der Anlage gesetzt werden, um die beim Betrieb einzusetzende Energie möglichst effektiv zu nutzen und gegebenenfalls das Verhältnis von eingesetzter zu gewonnener Energie zu optimieren (Energieeffizienz);
  4. eine Beschreibung der beim Betrieb der Anlage zu erwartenden Abfälle und der betrieblichen Maßnahmen zu deren Vermeidung, zum Recycling, zur Verwertung und gegebenenfalls zur Entsorgung (Abfallwirtschaftskonzept);
  5. die sich aus dem zum Zeitpunkt der Antragstellung aktuellen Grundbuchsstand ergebenden Namen und Anschriften der Eigentümerinnen/der Eigentümer der Grundstücke, auf denen die Anlage errichtet, betrieben oder wesentlich geändert werden soll, und die Eigentümerinnen/die Eigentümer der an diese Grundstücke unmittelbar angrenzenden Grundstücke;
  6. die Zustimmungserklärung der Grundeigentümerinnen/der Grundeigentümer, wenn die Antragstellerin/der Antragsteller nicht Grundeigentümerin/Grundeigentümer ist;
  7. Angaben über die in der Anlage erzeugten oder verwendeten Stoffe und erzeugte oder verwendete Energie;
  8. Angaben über die Quellen der Emissionen aus der Anlage;
  9. eine Beschreibung des Zustandes des Anlagengeländes;
  10. Art und Menge der vorhersehbaren Emissionen aus der Anlage in jedes einzelne Umweltmedium (Luft, Wasser, Boden);
  11. Angaben über die zu erwartenden Auswirkungen der Emissionen auf die Umwelt;
  12. Angaben über die vorgesehene Technologie und sonstige Techniken zur Vermeidung der Emissionen aus der Anlage oder, sofern dies nicht möglich ist, Verminderung derselben;
  13. Maßnahmen zur Überwachung der Emissionen in die Umwelt;
  14. sonstige Maßnahmen zur Erfüllung der Voraussetzungen gemäß § 5;
  15. die Angabe, welche Unterlagen zur Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen von der Akteneinsicht oder der Auflage auszunehmen sind;
  16. Nachweise aller geeigneter Vorsorgemaßnahmen gegen Umweltverschmutzungen, der Anwendung der besten verfügbaren Techniken;
  17. Beschreibung der notwendigen Maßnahmen zur Vermeidung von Unfällen und Begrenzung von allfälligen Unfallfolgen;
  18. Angabe von Maßnahmen zur Vermeidung jeglicher Gefahr einer Umweltverschmutzung und zur Wiederherstellung eines zufriedenstellenden Zustandes des Betriebsgeländes bei Stilllegung der Anlage;
  19. (Anm.: entfallen durch Gesetzesnovelle 2021)
  20. die wichtigsten von der Bewilligungswerberin/vom Bewilligungswerber geprüften Alternativen zu den vorgeschlagenen Technologien, Techniken und Maßnahmen in einer Übersicht;
  21. einen Bericht über den Ausgangszustand nach Abs. 5 im Hinblick auf eine mögliche Verschmutzung des Bodens und des Grundwassers auf dem Anlagengelände, wenn in der Anlage relevante gefährliche Stoffe verwendet, erzeugt oder freigesetzt werden.

Diese Dokumente sind, soweit technisch möglich, auch elektronisch einzubringen.

Die Behörde kann im Einzelfall die Vorlage weiterer Unterlagen anordnen, wenn die nach Abs.3 anzuschließenden Unterlagen zur Beurteilung des Vorhabens nicht ausreichen. Sie kann aber auch von der Beibringung einzelner Angaben und Unterlagen absehen, soweit diese für das Bewilligungsverfahren entbehrlich sind.

Was bedeutet BvT (Beste verfügbare Technik?)

Die BVT-Schlussfolgerungen beschreiben die besten verfügbaren Techniken sowie die damit assoziierten BVT-Emissionswerte. Die BVT Schlussfolgerungen zur Intensivhaltung oder -aufzucht wurden am 21. Februar 2017 veröffentlicht.

Jeder Betreiber einer derartigen Anlage muss nachweisen inwieweit seine Anlage diese Vorgaben erfüllt. Er hat der Behörde innerhalb eines Jahres dies mitzuteilen. Erforderliche Anpassungen sind innerhalb von vier Jahren nach Veröffentlichung der BVT Schlussfolgerungen durchzuführen.

Bei Neuanträgen oder Änderungsverfahren ist nachzuweisen, dass die Vorgaben der BVT Schlussfolgerungen eingehalten werden.

Die Vorgaben der BVT Schlussfolgerungen wurden in Form einer Excel-Tabelle strukturiert aufgelistet. Diese BvT Tabelle gliedert sich in die vier Hauptbereiche, welche auszufüllen sind:

  • Management
  • Luftreinhaltetechnik
  • Lärm- und Erschütterungstechnik
  • Stoffflusstechnik


 Download Excel-Tabelle BVT Schlussfolgerungen

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