Landwirtschaftliche IPPC-Anlagen in der Steiermark
Wann ist eine Anlage eine IPPC-Anlage?
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Gemäß Anhang 1 Z. 6.6 des Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetzes sind landwirtschaftliche Betriebe als IPPC-Anlagen anzusehen, wenn in ihnen nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden: |
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Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen
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Gemäß § 1 (3) Ziele, Geltungsbereich des Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetzes gilt: |
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Bei Tätigkeiten im Sinn des Anhanges 1 Z 6.6 werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert. Ab einer Summe von 100 % ist dieses Gesetz anzuwenden. |
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Zum Beispiel:
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| Um die Kapazität zu ermitteln wird hier eine Bearbeitungshilfe zur Verfügung gestellt. |
Besteht die Möglichkeit die IPPC-Anlage zu teilen?
| Es steht außer Zweifel, dass die Auswirkungen eines Massentierbetriebes nicht geringer und für die Umwelt verträglicher werden, wenn der Betrieb auf mehrere Betriebsinhaber verteilt wird. Deshalb beinhaltet die Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU in ihrem Anhang 1 eine Additionsregel, die eine gesamthafte Betrachtung der Tätigkeiten unabhängig von Betreiberverhältnissen verlangt. |
| In §1 (3) des Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetzes ist in diesem Zusammenhang festgelegt: |
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Werden Tätigkeiten (in Hinblick auf Geflügel und/oder Schweinehaltung oder -aufzucht), die unter denselben Tätigkeitsbereich (Intensivhaltung oder -aufzucht) des Anhanges 1 fallen, in unterschiedlichen Anlagen(teilen) durchgeführt, die jede für sich die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, so gelten diese Anlagen(teile) als Anlage im Sinn dieses Gesetzes, wenn
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