Landwirtschaftliche IPPC-Anlagen in der Steiermark

Wann ist eine Anlage eine IPPC-Anlage?

Gemäß Anhang 1 Z. 6.6 des Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetzes sind landwirtschaftliche Betriebe als IPPC-Anlagen anzusehen, wenn in ihnen nachstehende Tätigkeiten ausgeübt werden:

Intensivhaltung oder -aufzucht von Geflügel oder Schweinen

  • mit mehr als 40.000 Plätzen für Geflügel (Hühner, Truthühner, Perlhühner, Enten, Gänse, Wachteln, Tauben, Fasane und Rebhühner und Laufvögel, die für die Zucht, die Erzeugung von Fleisch oder Konsumeiern oder die Aufstockung von Wildbeständen, die in Gefangenschaft aufgezogen oder gehalten werden).
  • mit mehr als 2.000 Plätzen für Mastschweine (Schweine über 30 kg) oder
  • mit mehr als 750 Plätzen für Säue

Gemäß § 1 (3) Ziele, Geltungsbereich des Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetzes gilt:

Bei Tätigkeiten im Sinn des Anhanges 1 Z 6.6 werden die Prozentsätze der jeweils erreichten Platzzahlen addiert. Ab einer Summe von 100 % ist dieses Gesetz anzuwenden.

Zum Beispiel:

  • 30.000 Plätze für Geflügel: 30.000/40.000 = 75%
  • 1.000 Plätzen für Mastschweine 1.000/2.000 = 50%
  • 75% + 50% = 125% = IPPC-Anlage
Um die Kapazität zu ermitteln wird hier eine Bearbeitungshilfe zur Verfügung gestellt.

Besteht die Möglichkeit die IPPC-Anlage zu teilen?

Es steht außer Zweifel, dass die Auswirkungen eines Massentierbetriebes nicht geringer und für die Umwelt verträglicher werden, wenn der Betrieb auf mehrere Betriebsinhaber verteilt wird. Deshalb beinhaltet die Industrieemissionsrichtlinie 2010/75/EU in ihrem Anhang 1 eine Additionsregel, die eine gesamthafte Betrachtung der Tätigkeiten unabhängig von Betreiberverhältnissen verlangt.
In §1 (3) des Steiermärkischen IPPC-Anlagen Gesetzes ist in diesem Zusammenhang festgelegt:

Werden Tätigkeiten (in Hinblick auf Geflügel und/oder Schweinehaltung oder -aufzucht), die unter denselben Tätigkeitsbereich (Intensivhaltung oder -aufzucht) des Anhanges 1 fallen, in unterschiedlichen Anlagen(teilen) durchgeführt, die jede für sich die dort festgelegten Schwellenwerte nicht erreichen oder Kriterien nicht erfüllen, so gelten diese Anlagen(teile) als Anlage im Sinn dieses Gesetzes, wenn

  1. sie den jeweiligen Schwellenwert erreichen oder das Kriterium erfüllen,
  2. ein räumlicher Zusammenhang zwischen den Anlagen(teilen) besteht und
  3. Anlagenteile gemeinsam genutzt werden wie z.B. Nahrung, Wasser, Abwasser, Strom, Heizung

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