Ökofonds: Unterstützung bei der Entwicklung einreichfähiger Wasserstoffprojekte
1. Oktober 2026 bis 30. Juni 2027
Was wird gefördert?
Gefördert wird die Erarbeitung von Einreichunterlagen (inkl. Planungs-, Beratungs- oder Studienleistungen) zu Förderungsausschreibungen auf Bundes- oder EU-Ebene für Investitionen in die Errichtung von Anlagen zur Erzeugung, Speicherung oder Verwendung von erneuerbarem Wasserstoff in der Steiermark.
Dazu zählen keinesfalls:
- Studien- und Beratungsleistungen zu Vorhaben, die im gemäß Abschnitt 7 der Verordnung (EU) Nr. 651/2014 zur Feststellung der Vereinbarkeit bestimmter Gruppen von Beihilfen mit dem Binnenmarkt in Anwendung der Artikel 107 und 108 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union in der Fassung (EU) 2023/1315 vom 23. Juni 2023 nicht beihilfefähig sind und bei denen erneuerbarer Wasserstoff nicht im Mittelpunkt steht.
- Studien und Beratungsleistungen zu Vorhaben, bei denen die Umsetzung nicht im Vordergrund steht (reine Forschungsprojekte).
- Studien- und Beratungsleistungen zu Vorhaben, deren Umsetzungsstandort nicht in der Steiermark liegt.
Zwischeneinreichfrist:
- 30. November 2026
Die Förderung wird in Form eines nicht zurückzahlbaren Investitionszuschusses gewährt. Dafür stehen der Ausschreibung 500.000 EUR zur Verfügung.
Es kommen folgende Förderungsgrenzen zur Anwendung:
- Maximaler Förderungssatz für die Erarbeitung der Einreichunterlagen im Auftrag von:
Allgemein bzw. großen Unternehmen 60 % mittlere Unternehmen 70 % kleine Unternehmen 80 % - Maximale Förderungshöhe je Antrag und Projektvorhaben:
- Einreichungen zu Bundesförderungen: 15.000 EUR
- Einreichungen zu EU-Förderungen: 50.000 EUR
- Maximal zwei Projektvorhaben pro Antragsteller:in werden gefördert.
- Je Projektvorhaben darf nur ein Antrag gestellt werden.
- Der Förderungsantrag ist vor der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Bestellung bzw. Beauftragung einzureichen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Dem Antrag sind die gemäß Punkt 6.1 der Ausschreibung erforderlichen Unterlagen anzufügen.
- Es darf keine Überförderung (mehr als 100 % der anrechenbaren Investitionskosten) erfolgen.
- Für denselben Förderungsgegenstand dürfen keine weiteren Förderungen durch andere Dienststellen des Landes Steiermark in Anspruch genommen werden.
- Mögliche Bundes- und EU-Förderungen sind unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderungshöchstgrenzen vorrangig in Anspruch zu nehmen und ehestmöglich zu beantragen.
- Bei dem im Rahmen des gegenständlichen Projektvorhabens verwendeten Wasserstoff darf es sich ausschließlich um „erneuerbaren Wasserstoff“ (gemäß Punkt 10. der Ausschreibung) handeln.
- Ausschreibung (pdf)
Kurzinformation (pdf)
Weitere notwendige Unterlagen zum Förderungsantrag:
- Projektkonzept (docx)
- Projektdaten (xlsx)
- Eidesstattliche Erklärung KMU (pdf)
Einreichplattform:
Anträge können ab 1. Oktober 2026 über ein eGovernment Onlineformular eingereicht werden.

Für nähere Fragen zur Förderungseinreichung bzw. zur Förderungsabwicklung wenden Sie sich bitte an:
- Amt der Steiermärkischen Landesregierung
Abteilung 15 - Fachabteilung Energie und Wohnbau
Referat Energietechnik und Umweltförderungen
Dipl.-Ing. Christoph Zirngast, BSc MA
Telefon: +43 316 877 4075
E-Mail: oekofonds@stmk.gv.at

