Ökofonds: Innovative Energiespeicher und innovative Systemintegration
1. Oktober 2025 bis 30. April 2026
Was wird gefördert?
Diese Ausschreibung gliedert sich in zwei Module.
Modul 1: Innovatives Umsetzungskonzept
Erstellung eines „Innovativen Umsetzungskonzepts“ für die in Modul 2 angeführten Förderungsgegenstände.
Modul 2: Umsetzung
Konkrete Umsetzungen/Investitionen
- zur Neuerrichtung von innovativen Energiespeichern (TRL 7, 8 und 9) oder
- für die innovative Systemintegration von neuerrichteten oder bestehenden Energiespeichern (TRL 7, 8 und 9 - Innovative Systemintegrationen werden auch in Kombination mit handelsüblichen Energiespeichern gefördert)
in der Steiermark.
Zwischeneinreichfrist: 15. Jänner 2026
Ein Förderungsantrag kann von juristischen Personen gestellt werden. Förderungsnehmerinnen/Förderungsnehmer können Unternehmen, Bauträger, landwirtschaftliche Betriebe, Vereine, Genossenschaften, Bildungseinrichtungen, Gemeinden, Verbände, Betriebe von Gebietskörperschaften, Energiegemeinschaften usw. sein.
Privatpersonen sind nicht förderungsfähig.
Für die Ausschreibung stehen insgesamt 1.000.000 EUR zur Verfügung.
Der nicht rückzahlbare Investitionszuschuss beträgt für:
1. Innovatives Umsetzungskonzept (Modul 1)
- bis zu 80% der förderungsfähigen Planungsdienstleistungen (De-minimis-Beihilfe)
- Sollte eine De-minimis-Beihilfe nicht möglich sein, gilt für kleine Unternehmen 80%, für mittlere 70% und alle anderen 60% der förderungsfähigen Planungsdienstleistungen.
Der Förderungsbeitrag kann jedoch max. 20% der voraussichtlichen Höhe der Investition für die Umsetzung bzw. max. 10.000 EUR betragen.
2. Konkrete Umsetzung (Modul 2)
- max. 30% der umweltrelevanten Mehrkosten
- für mittlere Unternehmen maximal 40% der umweltrelevanten Mehrkosten und
- für kleine Unternehmen, Kleinstunternehmen und sonstige Antragsberechtigte maximal 50% der umweltrelevanten Mehrkosten.
Der maximale Förderungsbeitrag kann bis zu 200.000 EUR betragen.
Das Mindestinvestitionsvolumen für die Umsetzung muss 30.000 EUR an förderungsfähigen Kosten übersteigen.
- Die Umsetzung des Förderungsgegenstands (Modul 1, Modul 2) erfolgt in der Steiermark.
- Der Förderungsantrag ist vor der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Bestellung von Planungsdienstleistungen sowie Anlagenteilen einzureichen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Dem Antrag sind die gemäß Punkt 7.1 der Ausschreibung erforderlichen Unterlagen anzufügen.
- Alle für dieses Projekt geplanten oder bereits erhaltenen Förderungen sind anzugeben. Die beihilfenrechtlichen Höchstgrenzen sind einzuhalten.
- Es darf keine Überförderung (mehr als 100% der anrechenbaren Kosten) erfolgen.
- Für denselben Förderungsgegenstand dürfen keine weiteren Förderungen durch andere Dienststellen des Landes Steiermark in Anspruch genommen werden.
- Mögliche Bundesförderungen sind unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderungshöchstgrenzen vorrangig in Anspruch zu nehmen und ehestmöglich zu beantragen.
- Die erforderlichen Genehmigungen sind nachzuweisen und die Anlage ist dementsprechend zu betreiben.
- Einem begleiteten Monitoring ist zuzustimmen.
- Die Anlage ist von Befugten zu planen, zu errichten und abzunehmen.
- Es dürfen ausschließlich neue (nicht gebrauchte) Komponenten/Anlagenteile verbaut werden.
- Das Projektvorhaben muss eine wesentliche CO2-Einsparung und Erhöhung der Energieeffizienz leisten. Die Feststellung erfolgt über eine automatisierte Berechnung im Projektdatenblatt auf Basis von vorgegebenen CO2-Faktoren und dem erwarteten jährlichen Energieumsatz des Speichers.
Ausschreibung (pdf)
Kurzinformation (pdf)
FAQs
Weitere notwendige Unterlagen zum Förderungsantrag:
Projektkonzept (docx)
Projektdaten (xlsx)
Einreichplattform:
Anträge können ab 1. Oktober 2025 über ein eGovernment Onlineformular eingereicht werden.

Für nähere Fragen zur Förderungseinreichung bzw. zur Förderungsabwicklung wenden Sie sich bitte an:
- Energie Agentur Steiermark
Ing.in Sabine Putz
Telefon: +43 316 269700 - 75
E-Mail: sabine.putz@ea-stmk.at