FAQ

Häufig gestellte Fragen

Reifen & Felgen

 

Ich möchte Reifen/Felgen eintragen lassen, welche nicht im Typenschein eingetragen sind. Was ist zu tun?

Erforderliche Unterlagen:

  • Typenschein
  • Besitznachweis (z. B. Kaufvertrag)
  • ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis) bzw. Gutachten
  • Freigabe des Fahrzeugherstellers oder TÜV bzw. ein Ziviltechniker Gutachten

Ablauf:

  • Auch wenn das Fahrwerk genehmigt ist, ist ein Kombinationsgutachten (Verbindungsgutachten) zusätzlich zum Reifen-/Felgengutachten erforderlich.
  • Das Fahrzeug muss vorgeführt werden.
  • Terminvereinbarung:

  

Ich habe Felgen mit einer KBA Nummer, die nicht eingetragen sind. Was ist zu tun?

Erforderliche Unterlagen:

  • Typenschein
  • Besitznachweis (z. B. Kaufvertrag)
  • ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis)

Ablauf:

  • Das Fahrzeug muss vorgeführt werden.
  • Terminvereinbarung:

 

Ich möchte neue Reifen/Felgen eintragen lassen, welche nicht im Typenschein eingetragen sind. Jedoch habe ich bereits eine Tieferlegung beim Fahrzeug eingetragen oder möchte eine solche eintragen lassen. Was ist zu tun?

Erforderliche Unterlagen:

  • Typenschein
  • Besitznachweis (z. B. Kaufvertrag)
  • Gutachten der Reifen/Felgen

Ablauf:

  • Das Fahrzeug muss vorgeführt werden.
  • Terminvereinbarung:

 

Ich möchte bei meinem Motorrad andere Reifendimensionen eintragen. Was ist zu tun?

Erforderliche Unterlagen:

  • Typenschein
  • Besitznachweis (z. B. Kaufvertrag)
  • Gutachten TÜV Austria oder Unbedenklichkeitsbescheinigung vom Motorradhersteller.

Ablauf:

  • Das Fahrzeug muss vorgeführt werden.
  • Terminvereinbarung:

 

Darf ich die Reifendimension X auf mein Fahrzeug montieren?
  • Wenn die Dimension und der Abrollumfang gleich sind, ist keine Eintragung erforderlich.
  • Es muss darauf geachtet werden, dass der Loadindex und der Geschwindigkeitsindex ausreichend dimensioniert sind.

Beispiele:

  • Loadindex 90 (= 600 kg): Lt. Typenschein muss daher die Belastung eines Rades mind. 50 % der technisch zulässigen Achslast betragen.
  • Geschwindigkeitsindex W (= 270 km/h): Lt. Typenschein kann die höchstzulässige Geschwindigkeit 270 km/h betragen.

Weichen Werte ab, so ist eine Freigabe vom Fahrzeughersteller oder ein Gutachten von einem Zivilingenieur oder des TÜV erforderlich.

 

Mein Fahrzeug hat eine Bauartgeschwindigkeit von 300 km/h. Welche Reifen/Felgen darf ich montieren?

Für Reifen-/Felgenänderungen an Fahrzeugen, deren Maximal-Geschwindigkeit 300 km/h beträgt, ist zusätzlich zum Gutachten eine Reifenhersteller-Bescheinigung erforderlich.

 

Ich habe mein Fahrzeug tiefer gelegt. Der Radsturz beträgt pro Seite -3 %. Was muss ich beachten, wenn ich neue Reifen/Felgen kaufe?
  • Es ist ein Gutachten der Reifen/Felgen erforderlich.
  • Zusätzlich muss eine Freigabe vom Reifenhersteller vorgelegt werden, in der die genauen Daten (erforderlicher Reifenfülldruck, max. zulässiger Sturz etc.) angegeben sind.
  • In diesem Fall wird eine Reifenbindung gesetzt. Die vorherigen Reifen-/Felgendimensionen im Typenschein werden amtlich gestrichen.

 

Ich war bei einem NASV (Nichtamtlichen Sachverständigen) und dieser teilte mir mit, dass er die Reifen/Felgen nicht einträgt, da es sich bei dem Fahrzeug um einen LKW handelt. Was ist zu tun?

Erforderliche Unterlagen:

  • Original Typenschein
  • Reifen/Felgen
  • Gutachten Kaufvertrag

Ablauf:

  • NASV in der Steiermark dürfen gemäß der NASV-Richtlinie nur PKWs der Klasse M1 bis zu einem höchstzulässigen Gesamtgewicht von 3,5 t eigenständig überprüfen.
  • Da es sich bei Ihrem Fahrzeug um einen LKW der Klasse N1 handelt, ist nur die KFZ-Landesprüfstelle zuständig.
  • Terminvereinbarung:

 

Im Gutachten der Reifen/Felgen steht, dass ich nur Metallschraubventile verwenden darf. Jedoch habe ich Gummiventile montiert. Darf ich trotzdem fahren?

Nein. Es dürfen nur solche Ventile verwendet werden, welche unter Auflagen im Gutachten bzw. im Genehmigungsbescheid eingetragen und angeführt sind.

In diesem Fall würde es sich auf Grund der falsch verbauten Ventile um einen "schweren Mangel" handeln. Es ist dringend erforderlich, dass die richtigen Ventile verwendet werden.

 

Ich habe Reifen/Felgen gekauft, die ein Prüfzeichen haben. Kann ich diese eintragen lassen?

Zuerst muss geklärt werden, um welches Prüfzeichen es sich handelt:

  • KBA XXXXX: Bei dieser Nummer handelt es sich um eine Prüfnummer vom Kraftfahr Bundesamt. Diese Felgen besitzen eine ABE (Allgemeine Betriebserlaubnis). Ist das Fahrzeug ansonsten serienmäßig, so ist diese ABE ausreichend.

  • Ex 124R - 000XXX: Bei dieser Nummer handelt es sich um eine Prüfnummer, welche bescheinigt, dass diese Felge nach der EU-Richtlinie hinsichtlich Festigkeit geprüft wurde. Ist die Reifen/Felgen-Dimension absolut ident mit einer Dimension, welche im Typenschein eingetragen ist, so entfällt die Eintragung (Serienmäßigkeit vorausgesetzt).

  • Ex 00-1234: Bei dieser Nummer handelt es sich um eine EU-Typengenehmigungsnummer. Diese Felge ist eintragungsfrei (Serienmäßigkeit vorausgesetzt). Es muss jedoch beachtet werden, dass das gegenständliche Fahrzeug im EU-Typengenehmigungsbogen unter Verwendungsbereich angeführt sein muss. Dieses Dokument ist mitzuführen.

(Anm.: x steht für einen Zahlenwert)

 

Ich habe Reifen der Dimension X, Loadindex 90 (= 600 kg) und Geschwindigkeitsindex V am Fahrzeug montiert. Die höchstzulässige Achslast beträgt 1.210 kg. Das Fahrzeug hat eine Höchstgeschwindigkeit von 230 km/h. Darf ich diese Reifen verwenden?

Nein. Diese Reifen können für Ihr Fahrzeug nicht eingetragen werden, da die Tragfähigkeitsverminderung der Reifen bezogen auf die Geschwindigkeit (in diesem Fall ab 210 km/h) linear abnimmt.

In diesem Fall sind Reifen mit einen Loadindex von mind. 93 = 644 kg bei V Reifen erforderlich.

Folien & Beklebung

 

Darf ich Tönungsfolien an die Scheiben meines Fahrzeuges kleben?

Scheiben können ab der B-Säule beklebt werden. Voraussetzung ist, dass die benutzten Folien ein Typengenehmigungszeichen aufweisen (~D 1234). Folien ohne Typengenehmigungszeichen dürfen nicht verwendet werden.

 

Darf ich Folien an der Windschutzscheibe und an den ersten Seitenscheiben anbringen?

Typengenehmigte Folien dürfen nur an den Scheiben ab der B-Säule (ab der zweiten Sitzreihe) angebracht werden.

Es gibt eine Ausnahme: Personen mit haut- oder sonnenallergischen Erkrankungen können mittels amtsärztlichen Attests Folien an der Windschutzscheibe anbringen. Inwieweit es im speziellen Fall möglich ist, Folien an der Windschutzscheibe anzubringen, muss mit dem Amtsarzt geklärt werden. Diese Art von Veränderungen müssen von der KFZ-Landesprüfstelle genehmigt werden.

Es ist in weiterer Folge zu beachten, dass dieses Fahrzeug nur noch von der erkrankten Person gelenkt werden darf.

 

Darf ich einen Schriftzug an der Windschutzscheibe aufkleben?

Nein. Ein Schriftzug an der Windschutzscheibe ist nicht zulässig.

Es dürfen an der Windschutzscheibe nur die gesetzlich vorgeschriebenen Plaketten angebracht werden (Vignette, Pickerl, Maut- bzw. Abgasplaketten).

 

Auf meiner Scheibenfolie steht kein Genehmigungszeichen. Kann ich diese trotzdem anbringen?

Eine Scheibenfolie muss ein Genehmigungszeichen aufweisen. Häufig ist es ein Typengenehmigungszeichen (~D Zeichen) mit einer 4-stelligen Zahl.

 

Müssen Scheibenfolien eingetragen werden?

Scheibenfolien müssen ein Typengenehmigungszeichen aufweisen (bspw. ~D 1234). Diese sind nicht eintragungspflichtig. Das entsprechende Gutachten muss allerdings mitgeführt werden.

 

Darf ich Werbereklamen an meinem Fahrzeug anbringen?

Werbereklamen können am Fahrzeug angebracht werden. Es ist zu beachten, dass diese nicht an der Windschutzscheibe und an den vorderen Seitenscheiben angebracht sind. Auch dürfen sie kein Licht bei Dunkelheit reflektieren (bspw. Spiegelfolien).

 

Darf ich die Folien so aufkleben, dass mein Fahrzeug wie ein Polizeifahrzeug aussieht?

Nein. Sämtliche optische Änderungen, die ein Auto wie ein Einsatzfahrzeug (Polizei, Rettung, Feuerwehr etc.) erscheinen lassen, sind verboten!

Gewichtsänderung

 

Wieviel Gewicht kann ich bei einem Fahrzeug (LKW/PKW) reduzieren lassen?

Eine Gewichtsreduzierung ohne Nachweise ist bis maximal 20 % vom technischen Gesamtgewicht möglich.

Inwieweit das Gesamtgewicht reduziert werden kann, hängt von den technischen Daten des gegenständlichen Fahrzeuges ab.

 

Um wieviel kann ich das zulässige Gesamtgewicht bei einem Anhänger reduzieren?

Eine Gewichtsreduzierung ohne Nachweise ist bis maximal 40 % des technischen Gesamtgewichts möglich.

Inwieweit das Gesamtgewicht reduziert werden kann, hängt von den technischen Daten des gegenständlichen Fahrzeuges ab.

Bei einem Wohnanhänger muss die Reduktion des Gesamtgewichtes mit einer Formel berechnet werden. In diesem Fall haben die oben genannten 40 % keine Bedeutung.

 

Gibt es eine Möglichkeit das zulässige Gesamtgewicht beim Anhänger zu reduzieren, ohne wiederholt in der KFZ-Landesprüfstelle vorfahren zu müssen?

Für auflaufgebremste Anhänger besteht die Möglichkeit einen Gewichtsbereich vom höchstzulässigen Gesamtgewicht festzulegen.

Auf der Auflaufvorrichtung am Typenschild ist der Gewichtsbereich angegeben.

Beispiel: Angabe am Typenschild: 1.500-2.200 kg. Im besten Fall wird ein Gewichtsbereich von 1.500-2.200 kg genehmigt. D. h. nach dieser Eintragung erspart man sich den wiederkehrenden Weg in die KFZ-Landesprüfstelle für weitere Gewichtsänderungen. Man muss nur noch zur Versicherung um dort das gewünschte Gewicht (in diesem Bereich 1.500-2.200 kg) anzugeben. (z. B.: 1.750 kg)

 

Ich möchte am Fahrzeug neue Reifen/Felgen montieren, jedoch ist die Traglast zu gering. Ist es möglich das Gesamtgewicht zu reduzieren, sodass ich die Reifen/Felgen trotzdem verwenden kann?

Nein. Eine Reduzierung der zulässigen Achslasten auf Grund einer Reifen- bzw. Felgen-Änderung ist nicht möglich.

 

Ich habe ein Fahrwerk verbaut, dessen Achslasten niedriger als die höchstzulässigen Achslasten im Typenschein sind. Kann ich dieses Fahrwerk trotzdem eintragen lassen?

Eine Eintragung dieses Fahrwerks ist möglich. In diesem Fall muss zusätzlich eine Achslastreduzierung durchgeführt werden. Inwieweit eine Achslastreduzierung beim Fahrzeug möglich ist, kann erst nach Durchsicht der Unterlagen festgestellt werden.

 

Ist es möglich bei meinem LKW N1 die Nutzlast um 10 kg auf unter 1.000 kg Nutzlast zu reduzieren?

Eine Reduzierung der Nutzlast ist möglich. Für die Reduzierung der Nutzlast auf unter 1.000 kg muss das höchstzulässige Gesamtgewicht reduziert werden. Genaueres kann erst nach Durchsicht der Unterlagen festgestellt werden.

LKW auf PKW

 

Mein LKW HAT EINE EU-Betriebserlaubnis und ich will ihn zu einem PKW umtypisieren lassen. Was ist zu beachten?

Es müssen vom Fahrzeughersteller bzw. vom Bevollmächtigten die Einhaltung sämtlicher M1(PKW) -Richtlinien zum Erstzulassungszeitpunkt für dieses Fahrzeug nachgewiesen werden.

 

Mein LKW HAT KEINE EU-Betriebserlaubnis und ich will ihn zu einem PKW umtypisieren lassen. Was ist zu beachten?

Damit dieses Fahrzeug als PKW genehmigt werden kann müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Mindestens zwei Sitzreihen
  • Personengewicht muss größer als die verbleibende Nutzlast sein
  • Trennwand muss entfernt werden
  • Seitenscheiben im Bereich der Sitzplätze (mind. 400x600 mm)
  • Zusätzlich Sitze und Gurte: Nachweis über Befestigung erforderlich. Mind. gleichwertig wie Serien PKW (Nachweis vom Zivilingenieur oder Vertragsfachwerkstätte)
  • Fahrgeräusch darf die Grenzwerte für PKW nicht übersteigen.
  • Sicherheitsgurte für M1 auch für die hinteren Sitzplätze ab Genehmigung 01.01.1984

 

Ich möchte meinen LKW zu einem Wohnmobil umbauen. Was ist zu beachten?

Damit dieses Fahrzeug als Wohnmobil genehmigt werden kann, müssen folgende Punkte erfüllt sein:

  • Es muss eine Schlafgelegenheit vorhanden sein
  • Es muss eine Kochstelle vorhanden sein
  • Es müssen Schränke zum Verstauen vorhanden sein, die während der Fahrt verschließbar sind.
  • Es muss ein Tisch vorhanden sein, dieser darf aber auch mobil sein.

 

Ich habe eine Gas-Küche im Wohnmobil. Was ist zu beachten?

Eine Gasflasche braucht eine aktuelle Prüfplakette.

Die Gasflasche muss fest am Fahrzeug angebracht bzw. gesichert werden.

Wird die Gas-Küche durch einen externen Versorger (Campingplatz) mit Gas versorgt, so ist ein Gutachten über die Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen erforderlich. Die Verkehrs- und Betriebssicherheit darf auf keinen Fall beeinträchtigt werden.

Verschiedenes

 

Was muss ich bei einem Import eines Fahrzeuges beachten? Was ist zu tun?

Wenn das Fahrzeug eine EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier) besitzt, ist eine Dateneingabe beim Generalbevollmächtigten des Herstellers nötig.

Wenn es keinen Generalbevollmächtigten gibt oder der Generalbevollmächtigten die Dateneingabe nicht erledigen kann, ist eine Dateneingabe bei der KFZ-Landesprüfstelle notwendig.

Wenn das Fahrzeug keine EU-Betriebserlaubnis (COC-Papier) hat, ist eine Einzelgenehmigung bei der KFZ-Landesprüfstelle erforderlich. Dafür wird Folgendes benötigt:       

  • Farbfotos vom Fahrzeug - 2 von links vorne und 2 von rechts hinten, Größe ca. 9 x 13 cm
  • Besitznachweis (Kaufvertrag, Rechnung, etc.)
  • Lichtbildausweis
  • Alle ausländischen Fahrzeugpapiere
  • Bei Übersiedlung einen Meldezettel
  • Vollmacht, wenn der Besitzer des Fahrzeuges nicht selbst kommen kann
  • Für die Bezahlung eine Bankomat- oder Kreditkarte
  • Zollnachweis, wenn das Fahrzeug aus einem EU-Drittland kommt

Terminvereinbarung:

 

Was muss ich tun, wenn ich das Kennzeichenformat bei meinem Fahrzeug ändern möchte?

Für Änderungen des Kennzeichenformates muss das Fahrzeug mit dem Typenschein bei der KFZ-Landesprüfstelle vorgeführt werden. Das Kennzeichen muss so platziert sein, dass es nicht verdeckt wird. Die Kennzeichenbeleuchtung muss dazu passend umgerüstet sein, damit das gewünschte Kennzeichenformat ausreichend ausgeleuchtet wird.

Terminvereinbarung:

 

Was muss ich tun, wenn ich bei meinem Moped/Motorrad die Sitzplatzanzahl ändern möchte?

Zwei auf einen Sitzplatz:

  • Für die Änderung von zwei auf einen Sitzplatz müssen der Sitzpolster, der Haltegriff/Halteriemen und die Fußrasten des zweiten Sitzplatzes, wenn baulich möglich, entfernt werden und anschließend das Fahrzeug mit dem Typenschein bei der KFZ-Landesprüfstelle vorgeführt werden.

Einer auf zwei Sitzplätze:

  • Für die Änderung von einen auf zwei Sitzplätze muss der Nachweis erbracht werden, dass das    Fahrzeug für zwei Sitzplätze geeignet ist (Hersteller Freigabe, Gutachten, etc.). Mit diesem            Nachweis und dem Typenschein muss das Fahrzeug bei der KFZ-Landesprüfstelle vorgeführt werden. Ebenfalls müssen Sitzpolster, ein Haltegriff/Halteriemen und Fußrasten für den zweiten Sitzplatz montiert sein.

Terminvereinbarung:

Kosten

 

Was kostet...?

Anhänger:

  • Einzelgenehmigung: 40,30 € + 3,90 € je Beilage
  • Ausnahme: 49,10 € + 3,90 € je Beilage
  • Pro Änderung: 6,50 € bis zum Höchstsatz von 26,00 €

Sattelanhänger:

  • Einzelgenehmigung: 144,30 € + 3,90 € je Beilage
  • Ausnahme: 188,30 € + 3,90 € je Beilage
  • Pro Änderung: 32,70 € bis zum Höchstsatz von 130,00 €

Omnibus:

  • Einzelgenehmigung: 210,30 € + 3,90 € je Beilage
  • Ausnahme: 274,30 € + 3,90 € je Beilage
  • Pro Änderung: 54,50 € bis zum Höchstsatz von 196,00 €

Krafträder, 3-räd. KFZ (L2+5):

  • Einzelgenehmigung: 79,30 € + 3,90 € je Beilage
  • Ausnahme: 101,30 € + 3,90 € je Beilage
  • Pro Änderung: 17,40 € bis zum Höchstsatz von 65,00 €

Alle anderen Fahrzeuge:

  • Einzelgenehmigung: 112,30 € + 3,90 € je Beilage
  • Ausnahme: 144,30 € + 3,90 € je Beilage
  • Pro Änderung: 26,00 € bis zum Höchstsatz von 98,00 €

Dateneingabe:

  • Anhänger ausgenommen Sattelanhänger: 74,20 €
  • Alle anderen: 113,20 €

10 km/h Bescheinigung: 65,20 €

Duplikat: 40,30 €

Auslaufende Serie: 64,30 €

Datennacherfassung:

  • Anhänger bis 3,5 t: 40,30 €
  • Anhänger über 3,5 t: 109,30 €
  • Krafträder, 3-räd. KFZ: 79,30 €
  • Alle anderen: 109,30 €

Kommissionsgebühr

  • Omnibusse: 24,00 €
  • Fahrzeuge über 3,5 t: 30,00 €
  • Fahrzeuge unter 3,5 t, Quad: 10,00 €
  • Krafträder, 3-räd. KFZ: 5,00 €

BMVIT

 

Gibt es dazu auch Informationen vom Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie?

Ja, unter  diesem Link findet man einen umfangreichen Fragenkatalog zur Genehmigungsdatenbank der laufend mit neuen Fragen und Antworten aktualisiert wird.

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