Kostenübersicht

Anfallende Gebühren:

Die Gebühren sind bei Antragstellung zu entrichten und von der Anzahl der Beilagen abhängig, welche von Fall zu Fall unterschiedlich sein können. Deswegen ist eine genaue Angabe der anfallenden Kosten nicht möglich.

Die Antragsgebühren i.d.H.v. € 14,30 sind bei Antragsstellung jedenfalls zu entrichten.

 

Zahlungsmöglichkeiten:

Der entstandene Kostenersatz kann in der KFZ-Landesprüfstelle sowie in den Außendienststellen ausschließlich mit Bankomatkarte bzw. mit allen in Österreich gängigen Kreditkarten entrichtet werden.

Kostenübersicht im Detail

Die Tarife für die außerhalb des Amtes vorgenommenen Prüfung eines Fahrzeuges für Genehmigungen und Bewilligungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 betragen:

1. Für jeden Omnibus oder jeden Omnibusanhänger oder jedes Gelenkkraftfahrzeug  24 €
2. Für jeden sonstigen Kraftwagen oder Änhänger mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht bis 3,5 Tonnen 
10 €
3. Für jeden sonstigen Kraftwagen oder Anhänger mit einem höchstzulässigen
Gesamtgewicht über 3,5 Tonnen 
30 €
4. Für jedes Kraftfahrrad  5 €

Genehmigung eines gesamten Fahrzeuges bzw. Änderung an einem Fahrzeug

Fahrzeugart Genehmigung eines gesamten Fahrzeuges Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug
Krafträder ca. 85 bis 150 € ca. 20 bis 100 €
Omnibusse  ca. 220 bis 300 € ca. 55 bis 200 €
Sattelanhänger  ca. 165 bis 220 € ca. 35 bis 160 €
andere Anhänger  ca. 55 bis 100 € ca. 10 bis 60 €
PKW, LKW und andere Fahrzeuge  ca. 120 bis 200 € ca. 30 bis 130 €

 

Überprüfung von Fahrzeugen für die Zulassungsbehörde (§56 KFG 1967)

Fahrzeugart  Details zur Fahrzeugart  Kosten 
PKW    ca. 60 €
LKW  bis 3,5 t
bis 18 t
bis 26 t
über 26 t 
ca. 65 €
ca. 95 bis 113 €
ca. 105 bis 123 €
ca. 121 bis 139 €
Anhänger, Kraftrad  bis 3,5 t
über 3,5 t 
ca. 20 €
ca. 40 bis 58 €
Zugmaschinen  bis 40 km/h
über 40 km/h 
ca. 40 €
ca. 65 €
Omnibusse    ca. 105 bis 123 €

 

Wichtiger Hinweis!

Die Behörde kann an Stelle des gemäß §57a Abs.1 KFG1967 Gutachtens auch die Beibringung eines Gutachtens gemäß §57 Abs.1 KFG1967 anordnen. Bei Nichtvorlage des aufgetragenen Gutachtens innerhalb der vorgegebenen Frist wird die Zulassung aufgehoben. Der Ladungsbescheid der Behörde ist jedenfalls bei der Landesprüfstelle am Tag der Überprüfung vorzulegen.

§56 Abs.4 KFG1967 auszugsweise: Wurden schwere Mängel (§57 Abs.7) festgestellt, so ist für jede im Zuge der besonderen Überprüfung vorgenommene Prüfung des Fahrzeuges, sofern das Gutachten nicht von einem gemäß §57 Abs.4 Ermächtigten eingeholt worden ist, ein Kostenersatz zu entrichten.
Der Kostenersatz ist auch für jede im Zuge einer besonderen Überprüfung, wenn dies vom Zulassungsbesitzer des Fahrzeuges, bei nicht zugelassenen Fahrzeugen vom rechtmäßigen Besitzer, beantragt wird,  zu entrichten. („freiwillige Vorführung des Fahrzeuges")

§56 Abs.5 KFG1967 auszugsweise: Erfolgt die besondere Überprüfung innerhalb der Fristen des §57a Abs.3 noch vor der nächsten fälligen Begutachtung, so ersetzt diese Überprüfung bei positivem Ergebnis die nächste Begutachtung des Fahrzeuges und es ist eine Begutachtungsplakette anzubringen. Der Zulassungsbesitzer hat daher den Kostenersatz für diese Überprüfung zu entrichten.

 

Technische Verkehrskontrolle (§58 KFG 1967)

Fahrzeuge Kosten
Fahrzeuge bis 3,5 Tonnen 40 €
Fahrzeuge ab 3,5 Tonnen 25 € (pro Achse)
höchstens jedoch (auch Fahrzeugkombinationen) 120 €
Krafträder 10 €
Lärm, Abgas 10 €

 

Wichtiger Hinweis!

Die jeweiligen Kostenbeiträge bei einer §58 KFG 1967 sind nur dann zu entrichten, wenn beim jeweiligen Fahrzeug schwere Mängel festgestellt wurden. Wurden jedoch keine bzw. nur leichte Mängel festgestellt, so ist kein Kostenbeitrag zu entrichten.

 

Kosten für sonstige Leistungen

Leistung  Art Kosten 
Dateneingabe eines Fahrzeuges mit EG-Betriebserlaubnis KFZ
Anhänger
113,20 €
74,20 €
10 km/h Bescheinigung   65,40 €
COP - Dokumente    keine Kosten
CEMT - Dokumente    keine Kosten
Duplikat   40,30 €