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Scheibenfolien

Allgemeines

Folien werden in Splitterschutzfolien und Tönungsfolien unterteilt. Splitterschutzfolien sind klar und weisen eine Lichttransmission von nicht weniger als 85% auf. Alle anderen Folien sind Tönungsfolien, auch wenn es sich um Lochfolien handelt.

Anbringung:

  • Es dürfen ausschließlich genehmigte Folien angebracht werden! 
  • Folien dürfen nur auf der Innenseite der Scheiben angebracht werden, ausgenommen sind Lochfolien.
  • Das nachträgliche Anbringen von Folien auf der Windschutzscheibe von Kraftfahrzeugen ist nicht zulässig.
  • Das Anbringen von Splitterschutzfolien ist auf allen Seitenscheiben, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig
  • Das Anbringen von Tönungsfolien ist auf Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe nach hinten, auf der Heckscheibe und auf Dachfenstern zulässig.
  • Das Glas darf mit der Folie nur bis zur Scheibenhalterung beschichtet werden, ein Verklemmen mit dem Rahmen oder der Dichtung ist auszuschließen.
  • Durch das Anbringen der Folie darf keine Erhöhung des Verletzungsrisikos durch Glassplitter eintreten.
  • Keinesfalls dürfen mehrere Folien übereinander angebracht werden
  • Wird auf der Heckscheibe des Fahrzeuges eine Tönungsfolie angebracht, muss das Fahrzeug über 2 Hauptrückspiegel der Klasse III oder II gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen.
  • Wird auf den Seitenscheiben ab der zweiten Sitzreihe eine Tönungsfolie angebracht, muss das Fahrzeug über 2 Hauptrückspiegel der Klasse III oder II gemäß Richtlinie 2003/97/EG verfügen.
  • Die Kennzeichnung muss dauerhaft in der Art angebracht sein, dass sie am Einzelgegenstand (Prüfzeichen auf jeder Einzelscheibe) auch im eingebauten Zustand sichtbar ist.

Siehe Erlass:  GZ. BMVIT-179.324/0001-IV/ST4/2011

 

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> Detailinformation Genehmigungsverfahren

 

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