Grundsätzliches zu Änderungen am Fahrzeug
Zuständigkeit
Eintragungspflichtige Änderungen sind prinzipiell dem Landeshauptmann des Wohnsitzbundeslandes anzuzeigen.
In begründeten Einzelfällen kann die Anzeige einer Fahrzeugänderung durch den Zulassungsbesitzer und die Durchführung des weiteren Verfahrens auch bei dem Landeshauptmann erfolgen, in dessen Wirkungsbereich sich das Fahrzeug vorübergehend befindet, wenn
- sich das Fahrzeug nachweislich vorübergehend in einem anderen Bundesland befindet und bei dieser Gelegenheit dort geändert wurde, oder
- der Zulassungsbesitzer
a.) nachweislich in einem anderen Bundesland arbeitet als er wohnt, oder
b.) in einer extremen Randlage eines Bundeslandes seinen Wohnort oder Firmensitz hat, und die Entfernung zu einer Zweigstelle der an sich zuständigen Landesprüfstelle unzumutbar groß im Vergleich zu einer Prüfstelle des benachbarten Bundeslandes ist.
Bei allen Änderungen wie zum Beispiel Anbau zusätzlicher Rad/Reifen-Kombinationen, der Anbringung von Spoilern oder von Fahrwerksänderungen werden in der Regel beim Kauf der Produkte Gutachten beigestellt, die eine Grundvoraussetzung für die Eintragung darstellen.
Folgende Punkte sind bei den Gutachten besonders zu beachten:
- Da der überwiegende Teil derartiger Produkte von deutschen Firmen stammt, sind die mitgelieferten Gutachten meist auf die nationalen deutschen Bestimmungen abgestimmt. Sie berücksichtigen manchmal nicht EG-rechtliche Vorschriften, die in Österreich zur Anwendung kommen (z.B.: Radabdeckungen) und auch nicht österreichische nationale Vorschriften (z.B.: Mindestbodenfreiheit).
- In den Gutachten finden sich nahezu immer Bedingungen, welche einzuhalten sind und somit im Zuge der Eintragung vom Sachverständigen überprüft werden.
Es ist daher vorteilhaft, diesen Bedingungen bereits beim Kauf bzw. jedenfalls vor der Vorführung des Fahrzeuges bei der Behörde, besondere Beachtung zu schenken, da damit Probleme bei den Genehmigungen vermieden werden können. - Bei zum Beispiel zwei Änderungen, welche aufeinander Einfluss haben, sind jedenfalls die Einzelgutachten vorzulegen. Treten bei der Überprüfung des Fahrzeuges bzw. der Gutachten Bedenken auf, hat der Sachverständige jedoch die Möglichkeit, ein weiteres Gutachten zu verlangen, welches darüber eine Aussage trifft, ob beide Änderungen gemeinsam ebenfalls unbedenklich sind.
Beispiel:
Gleichzeitige Änderungen am Fahrwerk (Federn) und den Rädern (Leichtmetallfelgen).
Diese beiden Änderungen haben technisch aufeinander Einfluss. Findet sich nun im Gutachten des Fahrwerks der Hinweis, dass sich das Fahrzeug ansonsten im Serienzustand befinden muss, ist eine zusätzliches Gutachten beizubringen, welches auf beide vorgenommenen Änderungen eingeht und diesbezügliche Aussage trifft. Wird im Gutachten des Fahrwerks nicht explizit erwähnt, dass auch andere Leichtmetallfelgen verwendet werden dürfen, wird ebenfalls davon ausgegangen, dass sich das Gutachten nur auf ein Fahrzeug bezieht, welches sich ansonsten im Serienzustand befindet.
Erforderliche Unterlagen
- Fahrzeugdokument
- Teilegutachten (z.B.: TÜV, ABE, Ziviltechnikergutachten etc.) oder
Freigabe des Fahrzeugherstellers - eventuell Bestätigung über den sach- und fachgerechten Umbau
- eventuell Nachweis über optische Achsvermessung, Tachoangleichung etc..
Weitere Nachweise können erforderlich sein.
Vorgehensweise
- Termin bei einer unserer Prüfstellen oder bei den NASV vereinbaren.
- Mit Unterlagen und Fahrzeug zum Termin erscheinen
- Betrifft die Änderung zulassungsrelevante Daten, ist dies der Zulassungsstelle mitzuteilen (neuer Zulassungsschein wird ausgestellt).
Vorführung durch einen Vertreter
Für die Antragsstellung einer Fahrzeuggenehmigung oder Genehmigung von Änderungen an einem Fahrzeug durch einen Vertreter ist eine Vollmachtserklärung des Zulassungsbesitzers erforderlich