Erläuterung der Mängel und Folgen
Ohne Mängeln (Kurzform OM)
Fahrzeuge, die keine Mängel aufweisen, die nicht übermäßig Lärm, Rauch, üblen Geruch oder
schädliche Luftverunreinigungen verursachen und die den gesetzlichen Vorschriften entsprechen, haben keine Folgen zu erwarten. Bei einer §58 KFG 1967 (Verkehrskontrolle) fallen keine Kosten an.
Leichte Mängel (Kurzform LM)
Fahrzeuge mit Mängeln, die keinen nennenswerten Einfluss auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges haben oder nicht übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen und bei denen eine kurzzeitige Abweichung von den gesetzlichen Vorschriften hingenommen werden kann. Bei einer §58 KFG 1967 (Verkehrskontrolle) fallen keine Kosten an.
Schwere Mängel (Kurzform SM)
Gilt für Fahrzeuge welche die Verkehrs- und Betriebssicherheit des Fahrzeuges beeinträchtigen oder Fahrzeuge, die übermäßigen Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursachen. Der Lenker wird von einem Sachverständigen darauf hingewiesen, dass das Fahrzeug nicht mehr im verkehrs- und betriebssicheren Zustand befindet und eine Reparatur wird dringend angeordnet. Bei einer §58 KFG 1967 (Verkehrskontrolle) fallen Kosten an, bzw. eine Verwaltungsstrafe wird verhängt. Ebenso kann eine §56 KFG 1967 (Besondere Überprüfung) angeordnet werden.
Vorschriftsmängel (Kurzform VM)
Diese Position ist nicht vorschriftsmäßig bzw. entspricht nicht dem genehmigten Zustand. Bei Fahrzeugen mit Vorschriftsmängeln wird der Fahrzeuglenker bzw. Zulassungsbesitzer darauf hingewiesen, dass dieses Fahrzeug umgehend in einen vorschriftkonformen Zustand zu versetzen ist. Gegebenenfalls hat der Zulassungsbesitzer die Änderung am Fahrzeug dem zuständigen Landeshauptmann gemäß §33 KFG 1967 anzuzeigen. Bei einer §58 KFG 1967 (Verkehrskontrolle) fallen Kosten an, bzw. eine Verwaltungsstrafe wird verhängt. Ebenso kann eine §56 KFG 1967 (Besondere Überprüfung) angeordnet werden.
Gefahr im Verzug (Kurzform GV)
Fahrzeuge mit Mängeln, die zu einer direkten und unmittelbaren Gefährdung der Verkehrssicherheit führen oder mit denen eine unzumutbare Belästigung durch Lärm, Rauch, üblen Geruch oder schädliche Luftverunreinigungen verursacht werden. Bei solchen Mängeln wird die Weiterfahrt untersagt und die Kennzeichen sowie der Zulassungsschein im Sinne des §58 Abs. 2 letzter Satz KFG abgenommen. Zusätzlich wird eine Verwaltungsstrafe verhängt.