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Leichtmetallfelgen

Werden ORIGINAL-Leichtmetallfelgen (vom Fahrzeughersteller) und Reifendimensionen verwendet, die im Typenschein eingetragen sind, ist eine Eintragung nicht notwendig. Werden Felgen von anderen Herstellern verwendet, müssen diese von einem "Nichtamtlichen Sachverständigen" (NASV) (nur für PKW´s bis 3,5 t höchst zul. Gesamtgewicht), oder von einem Sachverständigen der steiermärkischen Landesregierung begutachtet werden. Es erfolgt eine Eintragung im Fahrzeug - Genehmigungsdokument (auch wenn sie die gleiche Dimension wie Original - Leichtmetallfelgen haben).

Falls für die Verwendung von nicht serienmäßigen Leichtmetallfelgen eine Fahrzeughersteller-Freigabe
vorliegt, kann diese entweder von einem "Nichtamtlichen Sachverständigen" oder von einem Sachverständigen der steiermärkischen Landesregierung eingetragen werden.

Unterlagen:

  • Ziviltechnikergutachten oder Gutachten anderer geeigneter neutraler Prüfstellen (Technische Dienste).
  • Originales Fahrzeug-Genehmigungsdokument (Typenschein, etc...)

Freigängigkeit zu angrenzenden Bauteilen:

Richtwert für Mindestabstandsmaße:

  • 2 mm von Rad zu Bremse (der Verschleißzustand der Bremsbeläge und die mögliche anbringung von Auswuchtgewichten ist zu berücksichtigen).

  • 4 mm von Rad zu Spurstange, Spurstangengelenke, Lenkern, Stabilisatoren, Federbeinen, Federn und Dämpfern, ansonsten

  • 6 mm von Rad oder Reifen zu allen Bauteilen. 

Felgen mit EU-Typengenehmigung:

Diese Felgen sind entsprechend gekennzeichnet (sog. "E-Prüfzeichen").
Bei diesen Felgen ist über ein Gutachten die Fahrzeugzuordnung gegeben. In diesem Fall besteht keine Anzeigepflicht. 
Die Reifen-und Felgendimensionen müssen mit dem Felgen-Genehmigungsdokument übereinstimmen. Die Fahrzeuge müssen sich in einem serienmäßigen Zustand befinden, anderenfalls (zum Beispiel andere Reifendimension als im Felgen-Dokument angegeben) muss ein Anbaugutachten erstellt und eine Genehmigung gem. §33(3) KFG 1967 durchgeführt werden.

 

Radabdeckung:

Entsprechend der Vorgabe der VO(EU) Nr. 1009/2010 ist das gesamte Rad (Reifen und Felge) im Bereich 30° nach vorne und 50° nach hinten nach der Radmittelachse komplett abzudecken.

Schema© Land Steiermark
 

Top Links

> Detailinformation Genehmigungsverfahren

 

> Benutzerhandbuch FGS-Firmentool

MEDIENINHABER:

Amt der Steiermärkischen Landesregierung
8010 Graz-Burg

Telefon: +43 (316) 877-0

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