Probefahrtkennzeichen - "blaue Kennzeichen"
Verwendung und Voraussetzungen gemäß § 45 KFG 1967
Verwendung nur für
- Feststellung der Gebrauchsfähigkeit oder Leistungsfähigkeit eines Fahrzeuges.
- Überführungsfahrten im Rahmen des Geschäftsbetriebes.
- Überführungsfahrten durch den Käufer bei der Abholung des Fahrzeuges vom Verkäufer.
- Fahrten zum Ort der Begutachtung oder Überprüfung.
- Überlassen des Fahrzeuges (höchstes zulässiges Gesamtgewicht jedoch maximal 3500 kg) an einen Kaufinteressenten für längstens 72 Stunden (Fahrtunterbrechungen zulässig).
Voraussetzungen ergeben sich durch § 45 KFG 1967
- Fahrzeug muss den gesetzlichen Vorschriften entsprechen und sich in verkehrs- und betriebsicherem Zustand befinden.
- Grundsätzlich muss der Zulassungsbesitzer oder dessen Bevollmächtigter an der Probefahrt teilnehmen oder einen schriftlichen Auftrag zu dieser Fahrt erteilen.
- Der Besitzer des Probefahrtkennzeichens hat einen Nachweis zu führen und darin vor jeder Fahrt den Namen des Lenkers, das Datum, Marke, Typ und Fahrgestellnummer des Fahrzeuges festzuhalten.
- Im Rahmen einer Probefahrt eines Kaufinteressenten hat der Zulassungsbesitzer der
Probefahrtkennzeichen eine Bescheinigung über die Probefahrt mit dem Zeitpunkt des Beginnes und Ende der Probefahrt auszustellen. Bei Fahrtunterbrechung ist diese Bescheinigung im Fahrzeug so zu hinterlegen, dass diese gut erkennbar ist.
Die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von Probefahrten ist bei der zuständigen Behörde (BH, BPD, Mag) zu beantragen. Bei den privaten Zulassungsstellen erfolgen lediglich die Zuweisung von Probefahrtkennzeichen und die Ausgabe der Kennzeichentafel.