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  6. Eintragung von Änderungen und NASV
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Eintragung von Änderungen am Fahrzeug

Durch Nichtamtliche Sachverständige und die KFZ-Prüfstelle

Auf Grund fehlender personeller Ressourcen ist derzeit in der Landesprüfstelle mit teils beträchtlichen Wartezeiten zu rechnen. Das vorhandene Personal muss unter besonderer Berücksichtigung der dringlichsten Anforderungen der Verkehrssicherheit und des Umweltschutzes eingesetzt werden. Daher kommt es bei Fahrzeugänderungen wie zB. Eintragung von Reifen- und Felgenkombinationen, Fahrwerkstieferlegungen, Spoilern etc. zu beträchtlichen Verzögerungen von mehreren Wochen bis zu einigen Monaten.

 

Um diese Verfahren zu beschleunigen, wurde mit der Kammer der ZiviltechnikerInnen für Steiermark und Kärnten sowie mit dem Fachverband Ingenieurbüros eine Vorgangsweise vereinbart, dass beim Genehmigungsvorgang für solche Änderungen auch Nichtamtliche Sachverständige (NASV) tätig werden können.

 

Für BürgerInnen bedeutet dies, dass sie sich für die Genehmigung bestimmter Änderungen/Umbauten am Fahrzeug nicht mehr an die Landesprüfstelle wenden müssen, sondern sie sich auch direkt an einen der von der Landesregierung ermächtigten NASV wenden können.

 

Vorteile sind kürzere Wartezeiten, zusätzlich erforderliche Gutachten (Verbindungsgutachten, Anbaugutachten etc.) können vom NASV direkt erstellt werden. Eine Vorführung in die KFZ-Prüfstelle ist daher in den meisten Fällen nicht erforderlich. Diese Vorgangsweise ist für den Genehmigungswerber allerdings mit höheren Kosten verbunden.

 

  • Liste der Nichtamtlichen Sachverständigen (NASV)

Vorgang und Ablauf:

  • Der Bürger wählt einen NASV aus der Liste und vereinbart einen Besichtigungstermin (ein geeigneter Prüfort, der über die erforderliche Mindestausrüstung verfügen muss, wird vom NASV bekanntgegeben).
  • Mitzubringen sind alle Teilegutachten der veränderten Bauteile, Typenschein, Eigentumsnachweis oder Vollmacht, Fahrzeug im fertig umgebauten Zustand.
    Allfällige weitere Nachweise, können im Zuge einer Fahrzeugbesichtigung im Einzelfall noch vereinbart werden.
  • Das Fahrzeug wird begutachtet und die Änderungen auf Übereinstimmung mit den Angaben der Teilegutachten sowie auf fachgerechten Anbau überprüft.
  • Erforderliche Kontrollmaße werden aufgenommen, sowie Bilder des Fahrzeuges angefertigt.
  • Die Daten werden an die Landesregierung übermittelt, dort geprüft und in weiterer Folge in die Genehmigungsdatenbank übermittelt.
  • Der Bürger erhält den Typenschein mit erfolgter Eintragung zurück und der Genehmigungsvorgang ist abgeschlossen.
    Zusätzlich erhält er ein Kontrollblatt für die Mitnahme im Fahrzeug, auf dem alle Änderungen vermerkt sind, und im Falle einer Fahrzeugkontrolle nachgewiesen werden können.

Was kann der Kunde für einen reibungslosen Ablauf beitragen?

  • Das Fahrzeug soll sich in einem betriebssicheren und vorschriftmäßigen Zustand befinden!
  • Die Teilegutachten für Felgen, Reifen und Fahrwerke müssen mit den tatsächlich angebauten Fabrikaten und Typen übereinstimmen, sowie insbesondere auch den Verwendungsbereich (die Fahrzeugtype, Variante, Version) enthalten.
  • Die gesetzlich vorgegebenen Abmessungen für Bodenfreiheit, Reifentragfähigkeit, Restfederweg, Mindesthöhe von Scheinwerfern und Fahrtrichtungsanzeiger können schon im Vorfeld kontrolliert werden, um ein neuerliches Vorfahren zu vermeiden.

Für welche Fahrzeuge und Änderungen trifft die Auslagerung zu, und können auch bei einen Nichtamtlichen Sachverständigen (NASV) angezeigt werden?

  • Nur für die Fahrzeugklasse M1 (PKW)
  • Fahrzeug muss in der Steiermark zugelassen sein, oder der Zulassungsbesitzer ist aus der Steiermark
  • Nur für ausgewählte Änderungen wie:
    - Reifen-/Felgen-Kombination inkl. Distanzscheiben:
    Die maximale Spurweitenänderung darf nicht mehr als 2% von der Serienspurweite abweichen.
    - Fahrwerksänderung
    Tieferlegung bis mindestens 95 mm Bodenfreiheit, Höherlegung bis maximal 20 cm.
    - Anbauteile wie Front- und Heckschürzen, Spoiler, Seitenschweller und sonstige optische Umbauten
    - Leistungsänderung durch Chip-Tuning (maximal +30%/-25%)
    - Austauschteile wie H-Gurte, Lenkräder, Sportsitze oder Überrollbügel
    - Informationen über weitere Änderungen können bei der KFZ-Prüfstelle oder direkt bei einem Nichtamtlichen Sachverständigen erfragt werden.

     
    Achtung:
     Keine anderen leistungsrelevanten Teile außer Softwaretuning (Chips), also keine Turbolader, mechanische Lader, Saugrohre, Ventile und sonstige Komponenten am Motor und Antrieb. 

Abweichend der oben genannten Änderungen und oben genannten Unterlagen

Für Felgen, welche kein Anbaugutachten besitzen, aber die Betriebsfestigkeit entweder vom TÜV oder Fahrzeughersteller nachgewiesen wurde, ist zusätzlich zum Festigkeitsnachweis ein Anbaugutachten beizubringen. Diese Gutachten können von einem Sachverständigen (Fahrzeugtechnik), oder direkt bei einem NASV erstellt werden.

Bei Fahrwerkstieferlegungen mit Sonderräder (unabhängig davon, ob diese in einem früheren Verfahren genehmigt oder noch nicht genehmigt wurden), ist ein Verbindungsgutachten erforderlich. Diese Gutachten können von einem Sachverständigen (Fahrzeugtechnik) oder direkt bei einem NASV erstellt werden.

 

Top Links

> Detailinformation Genehmigungsverfahren

 

> Benutzerhandbuch FGS-Firmentool

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Telefon: +43 (316) 877-0

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