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Wiederkehrende Überprüfung gem. §57a (Pickerl)

Grundsätzliches

Alle Fahrzeuge müssen von einer ermächtigten §57a Werkstätte regelmäßig überprüft werden.

Davon ausgenommen sind:

  • Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 10 km/h,
  • Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf,
  • Zugmaschinen und Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h,
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h.

Fälligkeitsdatum:

Fälligkeit des Pickerls (der wiederkehrenden Überprüfung):

  • Das Monat der erstmaligen Zulassung.

Diese Fälligkeit kann aber über Antrag verlegt werden, um zum Beispiel für einen Lastkraftwagen und dessen Anhänger zum gleichen Zeitpunkt die wiederkehrende Überprüfung vornehmen zu können. Der Antrag auf Verlegung des Begutachtungstermines ist bei der zuständigen Zulassungsbehörde (BH, BPD) zu stellen.

 

Zeitliche Möglichkeit der Überprüfung:

  • maximal 1 Monat vor der Fälligkeit
  • bis zu maximal 4 Monate nach der Fälligkeit

Beispiel:
Erstzulassung des Fahrzeuges am 13. Mai, frühest möglicher Zeitpunkt der wiederkehrenden Überprüfung ist der 1. April, spätestens bis 30. September muss die Begutachtung durchgeführt werden, da das Fahrzeug danach nicht mehr im öffentlichen Verkehr straffrei betrieben werden darf.

Begutachtungsintervalle:
Die Pickerlüberprüfungen (wiederkehrenden Überprüfungen gem. § 57a) sind in folgenden Abständen durchzuführen: Siehe Begutachtungsintervalle

 

Top Links

> Detailinformation Genehmigungsverfahren

 

> Benutzerhandbuch FGS-Firmentool

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