Steiermärkisches Baurecht

Aktuelle Rechtsvorschriften und Vorgängerversionen zum Steiermärkischen Baurecht - Steiermärkisches Baugesetz im Rückblick


Stmk. Baugesetz | Stmk. Mindestanforderungsverordnung | Stmk. Bautechnikverordnung | OIB-RichtlinienStmk. Bebauungsdichte VO | FAQ | Erlässe | Nichtamtliche Bausachverständige | Bauprodukte- und Marktüberwachungsgesetz


 

Das Steiermärkische Baugesetz, die Steiermärkische Bautechnikverordnung, die OIB-Richtlinien sowie weiterführende Informationen zum Thema "Bauen" werden je nach Bedarf und Aktualität dynamisch an sich ändernde gesetzliche Vorgaben, Anforderungen und Erkenntnisse angepasst.

Um die Änderungen im Rückblick verfolgen zu können, sind nach der aktuellen Version zu den diversen Vorschriften auch die Vorgängerversionen chronologisch gelistet, in denen die jeweiligen Änderungen farblich hervorgehoben sind.

Hervorhebungen in den Dokumenten:
Neue Passagen sind grün hervorgehoben (grün hervorgehoben).
Entfernte Passagen sind rot durchgestrichen (rot durchgestrichen).
Weiterführende Informationen werden in blau hervorgehoben (blau)

Es wird ausdrücklich darauf hingewiesen, dass für die Richtigkeit der eingearbeiteten Hervorhebungen keine Haftung übernommen wird!

Das Steiermärkische Baugesetz

Aktuell:

 Stmk. Baugesetz (ab 29.06.2022) mit Verlinkung zu OIB-Richtlinien 2019,
 inkl. Baugesetznovelle 06/2022  (LGBl. Nr. 45/2022)

 Erläuternde Bemerkungen (EB) zur Baugesetznovelle 29.06.2022

 Stmk. Mindestanforderungsverordnung - StMVO 2022 (LGBl. Nr. 51/2022)

(gültig ab 2. Juli 2022 bis 31. Dezember 2023)

Vorgängerversionen:

 Stmk Bautechnikverordnung 2015-StBTV 2015 Korrektur (ab 01.01.2016)
 Erläuternde Bemerkungen (EB)

Verbindliche OIB-Dokumente
Mit der Bautechnikverordnung 2015 wurden neben den OIB-Richtlinien (Ausgabe 2015) folgende OIB Dokumente für verbindlich erklärt:

gültig von 01.01.2013-31.12.2015

gültig von 01.05.2011-31.12.2012

Vorgängerversionen:

FAQ zum Steiermärkischen Baugesetz und OIB-Richtlinien

Schauen Sie auf der Seite der FAQ vorbei. Vielleicht finden Sie dort eine Antwort auf Ihre Frage?

Erlässe zum Steiermärkischen Baurecht

Nichtamtliche Bausachverständige

Die Landesregierung hat gem. § 28 des Stmk. BauG ein Verzeichnis nichtamtlicher Bausachverständiger zu führen. Stehen der Behörde keine Amtssachverständigen zur Verfügung, so hat sie aus diesem Kreis nichtamtliche Sachverständige auszuwählen. Die Liste der nichtamtlichen Sachverständigen führt die Abteilung 13 Umwelt und Raumordnung, Referat Bau- und Raumordnung.