Ökofonds: Innovative Photovoltaik-Doppelnutzung
1. Oktober 2025 bis 31. Mai 2026
Was wird gefördert?
Gegenstand der Förderung sind Investitionen zur Neuerrichtung und Erweiterung von innovativen Photovoltaikanlagen mit Doppelnutzung in der Steiermark.
Dazu zählen jedenfalls:
- Bauwerksintegrierte Photovoltaikanlagen (BIPV)
- Photovoltaikanlagen mit farbigen Modulen, deren Ausführung eine Errichtung in Bereichen des Ortsbild- und Landschaftsschutzes sowie in Altstadtschutzzonen von Graz ermöglichen
- Anlagen mit Hybridkollektoren (PVT)
- Photovoltaikanlagen auf befestigten Betriebsflächen
- Photovoltaikanlagen als Parkplatzüberdachung auf befestigten Flächen
- Photovoltaikanlagen an Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern
- Agri-Photovoltaikanlagen
- Floating PV
Die installierte Leistung der Photovoltaikanlage muss mindestens 20 kWp betragen.
Dazu zählen keinesfalls:
- Standard-PV-Aufdachanlagen
- PV-Freiflächenanlagen
- Forschungsanlagen
- Photovoltaikanlagen ohne Netzanschluss (Inselanlagen)
Der Förderungsantrag kann von natürlichen und juristischen Personen gestellt werden.
Um Förderung ansuchen können neben Privatpersonen auch Unternehmen, Bauträger, landwirtschaftliche Betriebe, Genossenschaften, Vereine, Bildungseinrichtungen, Gemeinden, Verbände, Betriebe von Gebietskörperschaften etc.
Die Förderung wird in Form eines nicht rückzahlbaren Investitionszuschusses gewährt. Dafür stehen in dieser Ausschreibung 1.500.000 EUR zur Verfügung.
Es kommen folgende Förderungsgrenzen zur Anwendung:
1. Leistungskriterium (Pauschalförderungsbeträge in Euro je kWp Leistung)
Kategorie | Förderungsansatz [EUR/kWp] basierend auf Anlagenleistung |
|
≥ 20 bis 100 kWp | > 200 bis 1.000 kWp | |
a) Bauwerksintegrierte Photovoltaikanlagen (BIPV) | 350 | |
b) Photovoltaikanlagen mit farbigen Modulen | 275 | 350 |
c) Anlagen mit Hybridkollektoren (PVT) | 275 | 350 |
d) Photovoltaikanlagen auf befestigten Betriebsflächen | 140 (+125)* |
225 (+125)* |
e) Photovoltaikanlagen als Parkplatz-überdachung auf befestigten Betriebsflächen |
125 |
|
f) Photovoltaikanlagen auf Lärmschutzwänden und -wällen sowie Staumauern | 150 | |
g) Agri-Photovoltaikanlagen | 150 | |
h) Floating PV | 100 |
* Photovoltaikanlagen der Kategorie d) und e) erhalten zusätzlich 125 EUR/kWp, sofern für die Umsetzung innovative und nachhaltige Lösungsansätze zur Anwendung kommen, wie z.B. die Verwendung von ökologischen Baustoffen (z.B. Holz) für die Unterkonstruktion oder die Wahl von bifazialen oder transparenten Modulen etc.
Zuschlag Systemkombination/-integration
Für Photovoltaikanlagen jeder Kategorie kann um einen Zuschlag in Höhe von 125 EUR/kWp auf den in der Tabelle angeführten Pauschalförderungsbetrag ansucht werden, sofern die Photovoltaikanlage intelligent in ein ganzheitliches, dezentrales Energiesystem integriert wird mit dem Ziel, den Eigenverbrauch zu optimieren und Flexibilitätsoptionen auszuschöpfen (Lastmanagement). Für den Erhalt des Zuschlages muss die beantragte Photovoltaikanlage mit zumindest zwei weiteren neu installierten Komponenten (wie z. B. Ladestation, Stromspeicher, Lastmanagementsystem etc.) kombiniert werden oder Teil einer Energiegemeinschaft sein.
Made-in-Europe-Bonus
Für Photovoltaikanlagen jeder Kategorie kann um den Made-in-Europe-Bonus angesucht werden. Durch den Made-in-Europe-Bonus erhöht sich der Investitionszuschuss für eine PV-Anlage (PV-Module, Wechselrichter) um einen Zuschlag von 50 EUR/kWp, wenn diese in Europa gefertigt wurde.
2. Investitionskriterium
- Max. 30 % der förderungsfähigen Investitionskosten
- Der Investitionszuschuss ist bis zu einem Ausmaß von max. 250.000 EUR je Antrag und Anlage möglich.
- Der Förderungsantrag ist vor der ersten rechtsverbindlichen Verpflichtung zur Bestellung von Anlagenteilen und vor Beginn der Bauarbeiten einzureichen, wobei der früheste dieser Zeitpunkte maßgebend ist. Dem Antrag sind die gemäß Punkt 7.1. der Ausschreibung erforderlichen Unterlagen anzufügen.
- Ein Rechtsanspruch auf die Gewährung einer Förderung besteht nicht.
- Es darf keine Überförderung (mehr als 100 % der anrechenbaren Kosten) erfolgen.
- Beantragt ein Unternehmen im Sinne des EU-Beihilfenrechts die Förderung, sind die einschlägigen Förderungshöchstgrenzen der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (AGVO) einzuhalten.
- Für denselben Förderungsgegenstand dürfen keine weiteren Förderungen durch andere Dienststellen des Landes Steiermark in Anspruch genommen werden.
- Mögliche Bundesförderungen sind verpflichtend unter Einhaltung der beihilferechtlichen Förderungshöchstgrenzen vorrangig in Anspruch zu nehmen. Dahingehend sind mögliche Bundesförderungen ehestmöglich zu beantragen.
- Die Anlage muss entsprechend dem Steiermärkischen Raumordnungsgesetz und dem Steiermärkischen Baugesetz i. d. g. F. errichtet und rechtmäßig benützt werden sowie sonstigen relevanten gesetzlichen Bestimmungen und maßgeblichen Normen entsprechen.
- Wenn eine Photovoltaikanlage in der Grazer Altstadtschutzzone errichtet werden soll, ist möglichst vor Einreichung des Projekts eine Stellungnahme der Altstadtsachverständigenkommission (ASVK) einzuholen.
- Die Anlage muss von einem befugten Elektrounternehmen geplant, installiert und abgenommen werden.
- Es dürfen ausschließlich neue (nicht gebrauchte) Komponenten/Anlagenteile verwendet werden.
Ausschreibung (pdf)
Kurzinformation (pdf)
FAQs
Weitere notwendige Unterlagen zum Förderungsantrag:
Projektkonzept (docx)
Projektdaten (xlsx)
Einreichplattform:
Anträge können ab 1. Oktober 2025 über ein eGovernment Onlineformular eingereicht werden.

Für nähere Fragen zur Förderungseinreichung bzw. zur Förderungsabwicklung wenden Sie sich bitte an:
- Energie Agentur Steiermark
Ing.in Sabine Putz
Telefon: +43 316 269700 - 75
E-Mail: sabine.putz@ea-stmk.at